Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis an das Robert-Koch-Institut erforderlich (siehe auch §§ 8 - 11 IfSG)
 

Nichtnamentliche (anonyme) Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Krankheitserregern bei:

  • Treponema pallidum (Lues, Syphilis)
  • HIV
  • Echinococcus sp.
  • Plasmodium sp.
  • Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen

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