Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§ 6 IfSG)

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:

  • a) Botulismus
  • b) Cholera
  • c) Diphtherie
  • d) humaner spongiformer Enzepaphalopathie, außer familiär-hereditärer Form
  • e) akute Virushepatitis
  • f) enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
  • g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • h) Keuchhusten
  • i) Masern
  • j) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • k) Milzbrand
  • l) Mumps
  • m) Pest
  • n) Poliomyelitis
  • o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • p) Tollwut
  • q) Typhus abdominalis/Parathyphus
  • r) Windpocken

 

Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod

  • an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.

 

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

  • mikrobielle Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten

 

Namentliche Meldung bei:

  • 1. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
  •  a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
  •  b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
  • 2. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
  • 3. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
  • 5. das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.

 

Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:

  • Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

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